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Porsche ¹û¶³´«Ã½ wird Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart einlegen

Stuttgart, 23. Januar 2018. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 19. Dezember 2017 die Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der ¹û¶³´«Ã½ (Porsche ¹û¶³´«Ã½), Stuttgart, für das Geschäftsjahr 2015 für nichtig erklärt. Dies hat das Gericht unter anderem damit begründet, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Porsche ¹û¶³´«Ã½ ihrer aus § 91 Abs. 2 AktG resultierenden Pflicht zur Einrichtung eines funktionierenden Überwachungssystems, jedenfalls nach dem Bekanntwerden der Dieselthematik am 18. September 2015, im Geschäftsjahr 2015 nicht hinreichend nachgekommen seien. Die Porsche ¹û¶³´«Ã½ hält diesen Vorwurf für unbegründet.  

Die Porsche ¹û¶³´«Ã½ verfügt über ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Überwachungssystem. Dieses Überwachungssystem ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch den Abschlussprüfer der Porsche ¹û¶³´«Ã½, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, beurteilt worden. Nach dem Ergebnis der Prüfung erfüllt das Überwachungssystem die gesetzlichen Anforderungen des § 91 Abs. 2 AktG. Dementsprechend erteilte der Abschlussprüfer im Geschäftsjahr 2015 (wie auch in den vorangegangenen und nachfolgenden Geschäftsjahren) einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.   

Die Porsche ¹û¶³´«Ã½ wird gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart einlegen.